AGB´s 

 Allgemeine Geschäfts-und Leistungsbedingungen

1. Aufträge sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Es gelten die Vorschriften der VOB Teil B in der jeweils gültigen Fassung.

2. Die von uns genannten Ausführungsfristen werden nach Möglichkeit eingehalten. Sollte durch höhere Gewalt oder schwerwiegende Gründe die Ausführung der Arbeiten verhindert werden oder sich verspäten, so ist der Auftraggeber weder zur Geltendmachung von Schadensersatz noch zum Vertragsrücktritt berechtigt. Sofern der Auftraggeber rechtsgrundlos vom Vertrag zurücktritt oder die Arbeitsaufnahme verhindert, kann der Auftragnehmer statt auf Erfüllung des Vertrags zu bestehen, wahlweise Schadensersatz verlangen. Der Schadensersatz beträgt 15% der Auftragssumme. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir einen höheren oder der Auftraggeber einen geringeren Schaden nachweisen.

3. Der Rechnungsbetrag ist gem. den Vorschriften der VOB Teil B sofort und ohne Abzug fällig. Skonto wird nur nach vorhergehender Absprache und bei Einhaltung des Zeitraums gewährt. Im Falle des Verzuges sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite zu berechnen, mindestens aber Zinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank.

4. Garantie: Wir gewähren auf die von uns eingebauten Systeme eine Garantie von 5 Jahren ab Fertigstellung. Ausgenommen von dieser Garantie sind Schäden die durch Erschütterungen, Erdsenkungen, Explosionen, unsachgemäßen Umgang, unsachgemäßes Heizen, fehlerhafte Installation der Heizungsanlage, übermäßige Benutzung der Schornsteinanlage oder durch Nichteinhaltung der DIN-Vorschriften entstanden sind. Die Garantie erstreckt sich im Höchstbetrag auf die Auftragssumme. Im Übrigen gelten die Garantiebestimmungen der VOB Teil B.

5. Für die Eignung eines Kamines zur Installation einer offenen Brandstelle (Kamin) hat der Auftraggeber vor Ausführung des Auftrages selbst zu sorgen. Für Betriebsbeeinträchtigungen / Betriebsstörungen, die auf bauseitige Mängel zurückzuführen sind, haften wir nicht.

6. Für die Abnahme der Werkleistung gelten die Vorschriften der VOB Teil B, dies bedeutet, dass das Werk als abgenommen gilt mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistungen. Hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist.

7. Durch die Glattwandigkeit von Rohren ist nicht auszuschließen, dass vorhandener Luftschall z.B. des Heizkessels verstärkt übertragen wird. Maßnahmen zur Dämpfung (z.B. Abgasschalldämpfer) gehen zu Lasten des Auftraggebers.

8. Für die Eignung eines Schornsteins zur Installation von Edelstahlrohren (Sanierung) hat der Auftraggeber vor Ausführung des Auftrages selbst zu sorgen, es sei denn er beauftragt, uns den Schornstein auf Eignung zu überprüfen.

9. Treten - bei vorher terminierter - Arbeitsaufnahme Störungen oder Behinderungen auf die durch Dritte verursacht werden, so sind wir berechtigt angefallene Kosten gegenüber dem Auftraggeber geltend zu machen.

10. ACHTUNG! Für Beschädigungen bei Wanddurchbrüchen - an in der Wand verlegten Kabeln, Rohren oder sonstigen Leitungen - wird keine Haftung übernommen.